Krise
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Presse

 

03.04.2025

Welche Arten von Gläubigern gibt es Im Insolvenzverfahren – und in welcher Reihenfolge werden sie befriedigt?

 
Im Grunde gilt in einem Insolvenzverfahren der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger. Das heißt, dass diese zu gleichen Teilen aus der Insolvenzmasse befriedigt werden sollen. Bei Abwicklung eines Verfahrens gibt es aber eine ganze Reihe von Regelungen zu beachten, wodurch bestimmte Gläubiger dann doch unterschiedlich behandelt werden.

1. Gläubiger mit Absonderungs- oder Aussonderungsrechten
Wurde eine Ware vom später insolventen Unternehmen beispielsweise unter Eigentumsvorbehalt erworben und wird diese nicht vollständig bezahlt, hat der Gläubiger das Recht auf Aussonderung der Ware aus der Insolvenzmasse. Diese muss aus der verwalteten Insolvenzmasse herausgelöst und dem Gläubiger zurückgegeben werden. Ähnlich ist es bei Gläubigern mit einem Absonderungsrecht. Sie haben beispielsweise einen Gegenstand über ein Darlehen finanziert und den Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag an dem Gegenstand über ein Sicherungsrecht abgesichert. Dadurch müssen ihre Forderungen aus dem Kaufpreis des verwerteten Gegenstandes erfüllt werden.
 
2. Massegläubiger
Von den Insolvenzgläubiger sind die Massegläubiger zu unterscheiden. Diese erlangen ihre Gläubigerstellung mit der Verfahrensabwicklung und müssen grundsätzlich vollständig bezahlt werden.
 
3. Insolvenzgläubiger, nicht gesichert
Wenn alle Gläubiger mit Vorrang befriedigt wurden, werden die Forderungen der ungesicherten Insolvenzgläubiger aus der verbliebenen Masse, genannt Teilungsmasse, bedient. Ihre Verbindlichkeiten sind vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und wurden nicht durch spezielle Rechte gesichert. Diese Gläubiger haben in der Regel nur Hoffnung auf eine teilweise Befriedigung – die Quote liegt statistisch gesehen häufig im unteren einstelligen Bereich.
 
4. Nachrangige Gläubiger
Sollte nach vollständiger Befriedigung der Insolvenzgläubiger eine Restmasse übrig sein, steht diese für Gläubiger mit nachrangigen Forderungen zur Verfügung. Dies sind u.a. Zinsen für Insolvenzforderungen für die Zeit ab Eröffnung des Verfahrens oder beispielsweise Ansprüche von Finanzierungsinstituten, die dem Unternehmen sog. Nachrangkapital – Mezzanine Capital – zur Verfügung gestellt haben. Auch Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis gehören hier hin; oder es handelt sich um Kosten, die Gläubiger durch die Teilnahme am Insolvenzverfahren entstanden sind. Die Anmeldung für derartige Forderungen können erst beim Insolvenzverwalter angemeldet werden, wenn das zuständige Gericht hierzu auffordert, sonst nicht.
 
Die Konsequenz aus der Gläubigerstruktur ist, dass viele Gläubiger versuchen, eine für sie rechtlich günstige Position nachzuweisen, um vorrangig befriedigt zu werden. Hier zahlt sich rechtliche Beratung bei der Vertragsgestaltung im Vorfeld aus.
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Rechtsanwalt Thomas Beck
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