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Presse

 

20.12.2020

Bundestag beschließt die Verkürzung der Frist zur Erlangung der Restschuldbefreiung für natürliche Personen auf drei Jahre

Im Zuge der Umsetzung der europäischen Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU) 2019/1023) 2019 hat der Bundestag im Dezember 2020 die Verkürzung der Entschuldungsfrist zur Erlangung der Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren natürlicher Personen auf drei Jahre beschlossen. Dies gilt für alle Verfahren, die mit Anträgen ab dem 01.10.2020 bei den Gerichten eingeleitet und eröffnet wurden.
Für zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragte Insolvenzverfahren gilt eine Übergangsregelung. In diesen Fällen verkürzt sich der bisherige (reguläre) Zeitraum von sechs Jahren für die Erlangung einer Restschuldbefreiung um so viel volle Monate wie seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 16.07.2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen sind. Daneben besteht in die Möglichkeit, eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach bisherigem Recht zu erlangen.


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Rechtsanwalt Thomas Beck
Beck Rechtsanwälte – Wirtschaftskanzlei
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